"Offener Kanal Adenau"

- Nutzungsordnung des Offenen Kanals Adenau -

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§ 1
Grundsätze

(1) Der Offene Kanal (OK-TV) ist das Bürgerfernsehen in Rheinland-Pfalz, basiert auf den beiden Säulen
„Lokales“ und „Bildung“ und ist unverzichtbarer Bestandteil einer lokalen/regionalen Kommunikationsinfrastruktur.
Für alle Bürgerinnen und Bürger in Rheinland-Pfalz wird der chancengleiche Zugang
unabhängig von Meinungen und Ansichten gewährleistet. Daneben dienen die Ressourcen des OK-TV der
Förderung der Medienkompetenz.
(2) Der OK-TV ist eine technisch/organisatorische Plattform. Auf dieser wird allen Bürgerinnen und Bürgern
in Rheinland-Pfalz die Möglichkeit eingeräumt, ausgestattet mit einer Sendelizenz (Zulassung), wie ein
privater Rundfunkveranstalter mit allen Rechten und Pflichten, selbst einzelne, sachlich und zeitlich
bestimmte Sendebeiträge zu verbreiten. Der OK-TV selbst ist kein Rundfunkveranstalter. Eine Zensur von
Sendebeiträgen findet nicht statt.
(3) Sendebeiträge dürfen keine Werbung oder Schleichwerbung enthalten und auch nicht der Werbung für
politische Parteien oder sonstige politische Vereinigungen zur Vorbereitung einer Wahl dienen. Werbung
politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. Teleshopping, Produktplatzierung sowie
gesponserte Sendebeiträge sind nicht gestattet.
(4) Für Sendebeiträge gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und
die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
Die Sendebeiträge haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen und religiösen Überzeugungen
der Bevölkerung zu achten und dürfen keine fremdenfeindliche Tendenz enthalten. Soweit diese
Nutzungsordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der OK-TV-Satzung der
LMK sowie des Landesmediengesetzes.


§ 2
Grundbedingungen

(1) Zur Nutzungsberechtigung von Produktionstechnik nach § 3 und für die Zulassungsberechtigung zur
Ausstrahlung von Sendebeiträgen nach § 4 ist eine Registrierung im OK-TV Adenau erforderlich. Diese hat
durch Vorlage eines gültigen Personalausweises zu erfolgen. Ausländische Staatsangehörige benötigen
neben dem Reisepass zusätzlich eine Meldebestätigung. Der Trägerverein Adenauer Bürgerkanal e.V. führt
die Registrierung und elektronische Speicherung der Daten nach Maßgabe des Landesdatenschutzgesetzes
durch.
(2) Minderjährige bedürfen für die Berechtigung der schriftlichen Einverständniserklärung bzw. Übernahmeerklärung
zur Sendeverantwortung einer gesetzlich vertretungsberechtigten Person. Diese muss selbst im
OK-TV Adenau registriert sein und über Nutzungsordnung und Ausleihbedingungen informiert werden.
(3) Buchungen für Produktionstechnik und für Sendetermine sowie die Wahrnehmung der gebuchten Termine
dürfen nur durch die berechtigte Person selbst erfolgen. Eine Bevollmächtigung ist grundsätzlich
unzulässig. Bei Personen, die aufgrund körperlicher Beeinträchtigung oder vergleichbarer Sachverhalte am
Zugang zum Gebäude gehindert sind, ist eine Bevollmächtigung möglich. Über Ausnahmen entscheidet der
Vorstand. Eine Übertragung gebuchter Termine auf Dritte ist unzulässig.


§ 3
Produktionstechnik

(1) Berechtigt zur Nutzung der Produktionstechnik ist jede natürliche Person, die im Sendegebiet des OKTV
Adenau ihren Wohnsitz oder Arbeits-, Ausbildungs- bzw. Studienplatz hat und in die Bedienung
eingewiesen ist. Bei Produktionsgruppen ist eine verantwortliche Einzelperson zu benennen. Eine
Ausweitung des berechtigten Personenkreises ist als Ausnahme zur Förderung der Medienkompetenz und
im Rahmen der Förderung interregionaler Beziehungen zulässig. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand
des Trägervereins. Der Beschluss ist der LMK mitzuteilen.
(2) Die Nutzung der von der LMK zur Verfügung gestellten Produktionstechnik wird kostenfrei gewährleistet.
Die anfallenden Kosten für Verbrauchsmaterialien (Batterien, DV-Kassetten, SD-Karten, DVD-Aufnahmemedien
etc.) sind jeweils selbst zu tragen.
(3) Die Inanspruchnahme von Produktionstechnik kann nur mit dem Ziel erfolgen, einen Sendebeitrag für
das Bürgerfernsehen zu produzieren, oder mittels eines Projektes Medienkompetenz zu fördern. Jede
andere Nutzung - insbesondere eine kommerzielle - ist unzulässig und wird geahndet. Der Trägerverein
erhebt für Missbrauchsfälle dieser Art Strafgebühren gemäß § 7 Abs. 2.
(4) Buchungen von Produktionstechnik können höchstens einen Monat im Voraus erfolgen. Pro berechtigter
Person können bis zu zwei Buchungen für die Produktionstechnik innerhalb des Buchungszeitraums
erfolgen. Die Ausleihfrist für transportable Aufnahmetechnik beträgt maximal sieben aufeinander folgende
Tage.
(5) Produktionstechnik ist mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln. Essen, Trinken und Rauchen in
Räumen mit Produktionstechnik sind nicht erlaubt. Darüber hinaus besteht ein Rauchverbot in allen
Räumen des OK-TV. Buchungstermine, insbesondere Ausleihzeiten, sind einzuhalten. Der Trägerverein ist
für die Überwachung der Regelungen zuständig und erhebt bei Verstößen gegen die Ausleihbedingungen
Säumnisgebühren gemäß § 7 Abs. 3. Weitere Sanktionen können nach § 6 Abs. 1 erlassen werden.


§ 4
Zulassung

(1) Jeder Sendebeitrag bedarf einer Zulassung der LMK. Diese setzt eine persönliche Anmeldung voraus.
Die Inhaber einer Zulassung tragen die uneingeschränkte Verantwortung für ihren Sendebeitrag. Dies
schließt eventuelle haftungsrechtliche Folgen ein. Die Zulassungsinhaber haben die Pflicht, ihr
Sendematerial ab dem Tag der Verbreitung für zwei Monate aufzubewahren. Im Übrigen gilt § 21 Abs. 2
Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz (LMG). Die Zulassung und Ausstrahlung von Sendebeiträgen erfolgt
kostenfrei.
(2) Zulassungsberechtigt ist jede natürliche Person, die in Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder Arbeits-,
Ausbildungs- bzw. Studienplatz hat. Produktionsgruppen sind nicht zulassungsbefugt. Minderjährige können
eine Zulassung erhalten, sofern eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person die Sendeverantwortung
übernimmt, indem sie die Freistellungserklärung mit unterzeichnet.
(3) In Ausnahme zu Absatz 2 Satz 1 kann die LMK auf Antrag des Trägervereins
- im Rahmen der Förderung interregionaler Beziehungen bzw. Bürgermedien- und Städtepartnerschaften,
- bei Projekten zur Förderung von Medienkompetenz sowie
- bei anerkannten Bürgermedienprojekten
Personen eine Zulassung erteilen, die nicht in Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder Arbeits-, Ausbildungsbzw.
Studienplatz haben. Im Einzelfall kann die LMK die Ausnahme auch auf Sendebeiträge erweitern, die
für den Trägerverein von Bedeutung sind. Die LMK informiert den Trägerverein über die erteilten
Ausnahmezulassungen. Ein Anspruch auf Ausnahmeerteilung besteht nicht.
(4) Nicht zulassungsberechtigt sind Inhaber einer Rundfunklizenz sowie Personen, die mit der Nutzung ein
kommerzielles Interesse verfolgen. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 4 LMG.
(5) Buchungen für Sendetermine können höchstens drei Monate im Voraus erfolgen. Pro zulassungsberechtigter
Person können bis zu sechs Sendebeiträge innerhalb des Buchungszeitraums angemeldet
sein. Eine Neuanmeldung kann erst wieder nach Ablauf eines Sendetermins vorgenommen werden.
Vorproduzierte Sendebeiträge dürfen eine Länge von 60 Minuten, Live-Sendungen eine Länge von 120
Minuten nicht überschreiten. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand des Trägervereins.
(6) Die Zulassung setzt das Vorliegen eines verbindlich ausgefüllten und unterschriebenen Freistellungsdokuments
der LMK (Freistellungserklärung) voraus und erfolgt unter der Maßgabe, dass Sendebeiträge
a) unter Beachtung aller erforderlichen Rechte selber produziert und selber verantwortet sind. Der eigen
produzierte Anteil muss dabei mindestens 25 % der Sendebeitragslänge erreichen. Im Streitfall und über
Ausnahmen entscheidet die LMK;
b) für deutschsprachige Zuschauer sprachlich und inhaltlich nachvollziehbar sind. Dies kann insbesondere
durch deutschsprachige Untertitelung, durch entsprechende Kommentare oder durch Zusammenfassungen
erreicht werden;
c) zu Beginn und am Ende lesbar den Namen der sendeverantwortlichen Person enthalten. Diese
Maßgabe kann nach Beschluss des Vorstands der Trägerverein übernehmen, indem er einheitlich eine
automatisierte Namenseinblendung vornimmt;
d) den allgemeingültigen technischen Mindestanforderungen für eine sendefähige Bild- und Tonqualität für
ein Fernsehsignal entsprechen, die als Aushang sowie auf der Webseite des Trägervereins näher
spezifiziert sind. Auf Nachfrage informiert und berät der Trägerverein darüber;
e) spätestens 14 Tage vor dem Sendetermin vorgelegt werden.
(7) Die Zulassung ist abzulehnen, zu widerrufen bzw. zurück zu nehmen, wenn Grund zu der Annahme
besteht, dass die anmeldende bzw. zugelassene Person
a) nicht ihren Wohnsitz oder Arbeits-, Ausbildungs- bzw. Studienplatz in Rheinland-Pfalz hat und eine
Ausnahme nach Absatz 3 nicht vorliegt;
b) nicht die Gewähr bietet, die gesetzlichen Vorschriften und die Satzungsbestimmungen nach Maßgabe
des Landesmediengesetzes zu beachten;
c) oder der Sendebeitrag gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.
(8) Die Inhaber einer Zulassung verpflichten sich, innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem
letzten angemeldeten Sendetermin ihr auf einem Trägermedium abgegebenes Sendematerial abzuholen.
Sofern kein Widerspruch vorliegt, wird nach Ablauf dieser Frist der Inhalt des Sendematerials gelöscht und
das Trägermedium geht als Sachspende in das Eigentum des Trägervereins über.
§ 5
Sendestruktur
(1) Die Sendestruktur im OK-TV Adenau besteht aus Sendebeiträgen, die gemäß § 4 zugelassen sind und
aus Programminhalten, die vom Trägerverein gestaltet werden. Sendebeiträge werden in buchbarer
Sendezeit oder in einer Sendebeitragsrotation ausgestrahlt. Programminhalte des Trägervereins Adenauer
Bürgerkanal e.V. bestehen aus dem Infotext sowie aus Teaser, Trailer und Spots zur Eigenwerbung für das
Bürgerfernsehen oder zur Öffentlichkeitsarbeit für Medienkompetenzprojekte. Diese können im Rahmen des
Infotextes oder zwischen Sendebeiträgen in Verantwortung des Trägervereins verbreitet werden. Die
Sendestruktur ist publik zu machen.
(2) Im Rahmen der Sendestruktur ist die buchbare Sendezeit ausreichend zu berücksichtigen. Dabei sollen
angemeldete Sendebeiträge möglichst zeitnah zur Ausstrahlung gebracht werden. Die Vergabe von
Sendeterminen erfolgt unter Beachtung der Sendestruktur diskriminierungsfrei. Eine Benachteiligung
einzelner ist auszuschließen. Sendebeiträge mit lokalen oder regionalen Inhalten werden vorrangig
ausgestrahlt. Eine lückenlose Abfolge von Sendebeiträgen wird angestrebt. Mit Ausnahme der eingerichteten
festen Sendeplätze nach Absatz 4 besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Sendetermin.
(3) Der Trägerverein richtet außerhalb der buchbaren Sendezeiten zusätzlich eine Sendebeitragsrotation
ein. Ein Anspruch auf eine Ausstrahlung besteht nicht. Zulassungsberechtigte Personen, die keine
Ausstrahlung ihrer Sendebeiträge in der Sendebeitragsrotation wünschen, müssen dies schriftlich in der
Freistellungserklärung dokumentieren.
Die Sendebeitragsrotation umfasst eine inhaltlich/thematische Auswahl von ausgestrahlten Sendebeiträgen
aus der buchbaren Sendezeit. Die Sendebeiträge in der Sendebeitragsrotation werden von drei Mitarbeitern
(oder einem Ausschuss) des Trägervereins zusammengestellt, die durch einen Vorstandsbeschluss dazu
eingesetzt wurden.
Die Ausstrahlung eines Sendebeitrages in der Sendebeitragsrotation berührt das Kontingent an Sendebuchungen
nicht. Eine zusätzliche Freistellungserklärung sowie Zulassung sind nicht erforderlich.
(4) In der buchbaren Sendezeit können bei Bedarf wöchentlich und/oder monatlich feste Sendeplätze auf
bis zu ein Jahr für Sendebeiträge in Erstausstrahlung eingerichtet und zugewiesen werden, die Seriencharakter
besitzen oder sich durch gemeinsame Merkmale auszeichnen. Feste Sendeplätze dürfen den
Anteil von 40 % an der buchbaren wöchentlichen Gesamtsendezeit nicht überschreiten. Anträge auf
Zuteilung eines festen Sendeplatzes sind an den Vorstand des Trägervereins zu richten, der hierüber
entscheidet. Ein Anspruch auf Einrichtung von festen Sendeplätzen besteht nicht. Die Zuweisung eines
festen Sendeplatzes kann insbesondere entzogen werden, wenn der Sendeplatz überwiegend aus
Wiederholungen von Sendebeiträgen besteht oder die zugewiesene Sendezeit nicht wahrgenommen wird.
(5) Weitere Strukturelemente (z.B. Programmsparten oder Thementage) kann der Vorstand des Trägervereins
im Rahmen der buchbaren Sendezeit oder in der Sendebeitragsrotation – auch kurzzeitig - einrichten.
Im Einzelfall und bei Bedarf können zusätzliche Sendezeiten für Erstausstrahlungen beschlossen
werden. Entscheidungen nach Satz 1 und 2 sind publik zu machen und dokumentarisch zu hinterlegen.


§ 6
Sanktionen

(1) Der Trägerverein kann durch Vorstandsbeschluss einen zeitweisen Ausschluss vom Zugang zur Produktionstechnik
gegenüber Einzelpersonen aussprechen, wenn diese gegen die Nutzungsordnung oder
Ausleihbedingungen verstoßen. Der Ausschluss darf sich höchstens auf acht Wochen, im Wiederholungsfalle
auf drei Monate erstrecken. Der Ausschluss ist der LMK anzuzeigen. Gegen die Entscheidung ist
eine Beschwerde nach § 9 möglich. Der Erlass eines Hausverbotes bleibt davon unberührt.
(2) Die Direktorin oder der Direktor der LMK kann Sendebeiträge beanstanden und Einzelpersonen vom
Zugang zum OK-TV ausschließen, wenn ein Verstoß gegen das Landesmediengesetz, gegen die OK-TVSatzung
oder gegen diese Nutzungsordnung festgestellt wird. Der Ausschluss darf sich höchstens auf
sechs Monate, im Wiederholungsfall oder in besonders schwerwiegenden Fällen auf bis zu zwölf Monate
erstrecken, oder unbefristet erfolgen.
(3) Ein Ausschluss kann insbesondere auch dann angeordnet werden, wenn
a) der OK-TV dafür benutzt wird, dem Ansehen des Bürgerfernsehens Schaden zuzufügen;
b) Dritten, die selbst vom Zugang ausgeschlossen sind, durch formale Übernahme der Zulassungsberechtigung
ermöglicht wird, ihre Sendebeiträge weiterhin zu verbreiten;
c) nicht selber produzierte Sendebeiträge wiederholt ausgestrahlt werden;
d) nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass die Inanspruchnahme kostenlos bereitgestellter Produktionstechnik
ausschließlich mit dem Ziel erfolgt, einen Sendebeitrag für das Bürgerfernsehen zu produzieren
oder mittels eines Projektes Medienkompetenz zu fördern;
e) mit der Inanspruchnahme kostenlos bereitgestellter Produktionstechnik oder mit der Ausstrahlung des
Sendebeitrags kommerzielle Interessen verfolgt werden;
f) gebuchte Termine wiederholt nicht wahrgenommen werden.
(4) Während der Prüfung der Voraussetzungen eines rechtmäßigen Ausschlusses, ist jede Zulassungsbzw.
Nutzungsberechtigung vorläufig ausgesetzt. Diese Zeit kann auf die abschließend festgesetzte Ausschlussdauer
angerechnet werden. Die vorläufige Aussetzung der Zulassungs- bzw. Nutzungsberechtigung
gilt auch bis zur vollständigen Zahlung eines nach § 7 erhobenen Entgelts.


§ 7
Entgelt

(1) Der Trägerverein erhebt als Beitrag zur Deckung seiner Sach- und Energiekosten kein Entgelt. Aus
diesem Grund ist der Trägerverein auf die Unterstützung durch Spenden angewiesen. Auf Wunsch werden
Spendenquittungen ausgestellt.
(2) Wer die Inanspruchnahme von zur Verfügung gestellter Produktionstechnik zum Zwecke privater
und/oder kommerzieller Interessen missbraucht, hat eine Strafgebühr an den Trägerverein zu entrichten.
Die Höhe der Strafgebühr wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt und publik gemacht. Sie ist an den
marktüblichen Mietkosten auszurichten.
(3) Wer Buchungstermine, insbesondere Ausleihzeiten, nicht einhält und/oder Produktionstechnik nicht mit
der gebotenen Sorgfalt behandelt, hat eine Säumnisgebühr an den Trägerverein zu entrichten. Die Höhe
der Säumnisgebühr wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt und publik gemacht.


§ 8
Haftung

(1) Die Produzentin/der Produzent haftet für alle von ihr/ihm verursachten Schäden und Verluste an der
Produktionstechnik in vollem Umfang, soweit nicht eine Übernahme durch die Versicherung der LMK erfolgt.
(2) Auch soweit eine Übernahme durch die Versicherung erfolgt, hat die Produzentin/der Produzent bei
jedem Schadens- oder Verlustfall einen Selbstbehalt in Höhe von 50 % der Schadens- und Verlusthöhe,
höchstens aber 400,-- Euro, zu übernehmen. Bis zur Zahlung des Anteils kann die LMK die Produzentin/
den Produzenten vom Zugang zur Produktionstechnik ausschließen. Die Regelungen der Landeshaushaltsordnung
über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen (§ 59 LHO) finden
Anwendung.
(3) Die Lagerung von ausgeliehener Produktionstechnik in Fahrzeugen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr führt
in jedem Falle bei Verlust oder Beschädigung zur persönlichen Haftung.
(4) Bei Schäden oder Verlusten sind diese unverzüglich den Mitarbeitern des Trägervereins mitzuteilen. Das
entsprechende Formular „Schadens-/Verlustmeldung“ ist dort ausgefüllt und persönlich unterschrieben
abzugeben.
(5) Mit der Registrierung beim Trägerverein unterwirft sich die Produzentin/der Produzent den angeführten
Haftungsbedingungen.
(6) Schäden und Verluste im Rahmen von Projekten zur Förderung der Medienkompetenz und der satzungsgemäßen
Tätigkeit von Trägervereinen unterliegen nicht der Eigenhaftung. Ausgenommen sind grob
fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten.
(7) Die Nutzung der Räumlichkeiten sowie produktionstechnischen Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr
und Verantwortung. Der Trägerverein übernimmt keine Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt unberührt.


§ 9
Beschwerden

Beschwerden über Sendebeiträge, gegen Entscheidungen des Trägervereins sowie gegen sonstige Benachteiligungen
sind an die Direktorin oder den Direktor der LMK zu richten. Das Recht der Gegendarstellung
richtet sich nach § 11 LMG.


§ 10
Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Werbung oder gesponserte Sendebeiträge ausstrahlt.
Die Ordnungswidrigkeit kann von der LMK mit einer Geldbuße geahndet werden.


§ 11
Öffnungs- und Sendezeiten

Die Öffnungs-, und buchbaren Sendezeiten im OK-TV Adenau werden durch den Vorstand des
Trägervereins Adenauer Bürgerkanal e.V. festgelegt und umfassend publik gemacht. Dabei ist stets der
freie Zugang für jeden zu gewährleisten. Eine Vorteilsgewährung für Einzelne hat zu unterbleiben.


Rechtswirksam durch
Vorstandsbeschluss des Trägervereins vom 20.04.2011
Vorstand des Adenauer Bürgerkanal Adenau e.V.