"Offener Kanal Adenau"

- Nutzungsordnung des Offenen Kanals Adenau -

Alternativ hier als PDF zum Downloaden

§ 1
Sende-/Nutzungsberechtigte Personen

(1)   Im Offenen Kanal Adenau kann jede natürliche Person senden, die in Rheinland-Pfalz ihren Sitz oder Wohn­sitz hat (sendeberechtigte Person). Im Rahmen der Förderung interregionaler Beziehungen, bei Projekten zur Förderung von Medienkompetenz sowie bei anerkannten Bürgermedienprojekten kann davon abgewi­chen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Landeszentrale für Medien und Kommunikation in Ludwigshafen/Rhein, LMK.

(2)   Die Produktionstechnik des Offenen Kanals Adenau können alle Einzelpersonen oder Produktionsgruppen nutzen, die im Sendegebiet des Offenen Kanals Adenau ihren Sitz oder Wohnsitz haben oder einen Bezug zu Adenau herstellen können, z. B. durch die Arbeitsstelle oder den Besuch einer Schule. Bei der Nutzung der Produktionstechnik durch Produktionsgruppen ist eine verantwortliche Einzelperson zu benennen. Eine Ausweitung des nutzungsberechtigten Personenkreises ist als Ausnahme zur Förderung der Medienkom­petenz und im Rahmen der Förderung interregionaler Beziehungen zulässig. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand des Trägervereins Adenauer Bürgerkanal e.V. – Offener Kanal Adenau. Der Beschluss ist der LMK mitzuteilen.


§ 2
Sende-/Nutzungsvoraussetzungen

(1)   Die Sende- bzw. Nutzungsberechtigung ist durch Vorlage eines gültigen Personalausweises nachzu­weisen. Ausländische Staatsangehörige benötigen neben dem Reisepass zusätzlich eine Meldebestäti­gung.

(2)   Minderjährige bedürfen der schriftlichen Einverständniserklärung einer gesetzlich vertretungsberechtig­ten Person. Diese muss selbst im Offenen Kanal Adenau registriert sein und über Nutzungsordnung und Ausleih­bedingungen informiert werden.

(3)   Buchungen für sende- und für produktionstechnische Einrichtungen sowie die Wahrnehmung der ge­buchten Termine dürfen nur durch die sende- bzw. nutzungsberechtigte Person (Produzentin/Produzent) selbst erfolgen.

(4)   Der Trägerverein registriert die Produzentinnen/ Produzenten nach Maßgabe des Landesdatenschutz-gesetzes.


§ 3
Buchungs- und Produktionsbedingungen

(1)   Buchungen der sende- und der produktionstechnischen Einrichtungen können höchstens 3 Monate im Voraus erfolgen.

(2)   Pro Produzentin/Produzent können bis zu 3 Sendebeiträge innerhalb des Buchungszeitraums nach Abs. 1 angemel­det sein. Eine Neuanmeldung kann erst wieder nach Ablauf eines Sendetermins vorge­nommen werden. Vorproduzierte Sendebeiträge dürfen eine Länge von 60 Minuten, Live-Sendungen eine Länge von 180 Minuten nicht überschreiten; über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

(3)   Pro Produzentin/Produzent können bis zu 3 Buchungen für die Produktionstechnik innerhalb des Bu­chungszeitraums nach Abs. 1 erfolgen. Die Ausleihfrist für transportable Aufnahmetechnik beträgt 7 aufeinander folgende Tage.

(4)   Buchungstermine, insbesondere Ausleihtermine, sind einzuhal­ten. Eine Übertragung gebuchter Ter­mine auf Dritte ist unzulässig.

(5)   Eine Bevollmächtigung ist grundsätzlich unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall und auf schriftlichen Antrag der Vorstand des OK-Trägervereins. Genehmigungen gelten nur in schriftlicher Form.

(6)   In der Regel sind Buchungen für Sendebeiträge mit lokalen oder regionalen Inhalten vorrangig zu berück­sichtigen. Dabei und im Übrigen erfolgt die Buchung von Sendeplätzen grundsätzlich in der Reihen­folge des Eingangs der Anmeldungen. Davon unberührt ist im Rahmen der Sendezeiten eine lückenlose Abfolge von Sendebeiträgen anzustreben. Mit Ausnahme eingerichteter fester Sendeplätze besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Sendetermin.

(7)   Die Inanspruchnahme kostenlos bereitgestellter produktionstechnischer Geräte kann nur mit dem Ziel erfolgen, einen Sendebeitrag für den Offenen Kanal Adenau zu produzieren oder Medienkompetenz zu fördern. Jede andere Nutzung - insbesondere eine kommerzielle - ist unzulässig. Produktionstechnik des Offenen Kanals Adenau ist mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln. Essen und Trinken in Räumen mit Pro­duktionstechnik ist nicht erlaubt. Darüber hinaus besteht ein Rauchverbot in allen Räumen des Offenen Kanals Adenau.

(8)   Die Produzentinnen/Produzenten verpflichten sich, innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten nach dem letzten Sendetermin ihr Sendematerial abzuholen. Sofern der Geschäftsstelle des OK Adenau kein schriftlicher Widerspruch seitens der Produzentinnen/Produzenten vorliegt, kann nach Ablauf dieser Frist der Inhalt von wiederbeschreibbaren DVDs und Videokassetten gelöscht werden und das Trägermedium geht als Sachspende in das Eigentum des OK-Trägerver­eins über. Ansonsten werden die Medien auf einfache Weise über den Hausmüll entsorgt.


§ 4
Grundsätze zu Sendebeiträgen

(1) Für die Sendebeiträge gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten. Die Sendebeiträge haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen und religiösen Über­zeugungen der Bevölkerung zu achten und dürfen keine fremdenfeindliche Tendenz enthalten. Es gelten die Bestimmungen des Landesmediengesetzes.

(2) Sendebeiträge im Offenen Kanal dürfen keine Werbung oder Schleichwerbung enthalten und auch nicht der Werbung für politi­sche Parteien oder sonstige politische Vereinigungen zur Vorbereitung einer Wahl dienen. Werbung poli­tischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. Teleshopping sowie ge­sponserte Beiträge sind im Offenen Kanal unzulässig.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Produzentin oder Produzent im Offenen Kanal vorsätzlich oder fahr­lässig Werbung/Schleichwerbung oder gesponserte Sendebeiträge ausstrahlt. Die Ordnungswidrigkeit kann von der LMK mit einer Geldbuße geahndet werden.

(4)   Produzentinnen/Produzenten haben als Fernsehveranstalter im Sinne des Landesmediengesetzes die Pflicht, ihr Sendematerial ab dem Tag der Verbrei­tung für 2 Monate aufzubewahren. Wird innerhalb dieser Frist ein Sendebeitrag beanstandet, so endet die Auf­bewahrungsfrist erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gericht­lichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.


§ 5
Thementage, Programmstrukturen

(1)   Der OK-Trägerverein kann durch Vorstandsbeschluss im Rahmen der buchbaren Sendezeiten – auch kurzfristig - Thementage einrichten. An einem Thementag (z.B. Wahlen, Weihnachten, Karneval, etc.) wer­den thematisch ähnlich gelagerte Sendebeiträge in Sendeblöcken ausgestrahlt. Für alle übrigen nicht dazu passenden Sendebeiträge sind ausreichende Sendezeiten an anderen Tagen vorzuhalten.

(2)   Der OK-Trägerverein kann Programmstrukturen einrichten. Dazu zählen Spartentage, feste Sendeplätze sowie Wiederholungszeiten von Sendebeiträgen (Programmrotation).

(3)   Spartentage (z.B. Lokales, Medienkompetenzprojekte, Reise, etc.) sind regelmäßig wiederkehrende Sendetage im Rahmen der buchbaren Sendezeiten, an denen Sendebeiträge Vorrang haben, die der Pro­grammsparte entsprechen. Für alle übrigen nicht dazu passenden Sendebeiträge sind ausreichende Sen­dezeiten an anderen Tagen vorzuhalten.

(4)   Feste Sendeplätze sind regelmäßig wiederkehrende Zeiträume für Sendebeiträge im Rahmen der buchba­ren Sendezeiten. Sie sind bis zu ein Jahr wöchentlich und/oder monatlich an Einzelpersonen oder Produktionsgruppen zu vergeben. Diese müssen die Gewähr bieten, über den fest­gelegten Zeitraum jeweils wechselnde Sendebeiträge auszustrahlen, die den Charakter einer Serie oder Reihe haben. Feste Sende­plätze dürfen den Anteil von 40 Prozent an der buchbaren wöchentlichen Ge­samtsendezeit nicht über­schreiten. Anträge auf Zuteilung eines festen Sendeplatzes sind an den Vorstand des OK-Trägervereins zu richten, der hierüber entscheidet.

(5)   Der OK-Trägerverein kann außerhalb der buchbaren Sendezeiten zusätzlich eine Programmrotation mit Sendebeiträgen ausstrahlen. Für Sendebeiträge in der Programmrotation gelten nachfolgende be­sondere Re­gelungen: Die Sendebeiträge in der Programmrotation werden von Mitarbeitern des Offenen Kanals Adenau zusammengestellt, die durch einen Vorstandsbeschluss des OK-Trägerver­eins dazu eingesetzt wurden. Ein Anspruch auf eine Ausstrahlung in der Programmrotation besteht für Pro­duzentinnen/Produzenten des Offenen Kanals Adenau nicht. Sendebeiträge in der Programmrotation dürfen auf keinen Fall länger als 60 Minuten sein (die empfohlene Beitragslänge ist maximal 30 Minuten). Erstaus­strahlungen können nicht in die Programmrotation aufgenommen werden, sondern nur Sendebeiträge, die bereits im Offenen Kanal Adenau ausgestrahlt wurden. Ein Sendebeitrag darf nur einmal im Zeitraum von zwei Monaten in die Programmrotation aufgenommen werden. Die Ausstrahlung eines Sendebeitrages in der Programmrotation berührt das Kontingent an Sendebuchungen der/des jeweili­gen Produzentin/Produzenten nicht. Eine zusätzliche Einzelgenehmigung sowie Freistellungserklärung ist nicht erforderlich. Produzentin­nen/Produzenten, die keine Ausstrahlung ihres Sendebeitrages in der Programmrotation wünschen, müs­sen dies schriftlich in der Freistellungserklärung dokumentieren.

(6)   Beschlüsse zu Thementagen sowie die Einrichtung von Programmstrukturen sind der LMK unverzüg­lich mitzuteilen.


§ 6
Einzelgenehmigung

(1) Zur Verbreitung eines Sendebeitrages im Offenen Kanal ist eine Einzelgenehmigung erforderlich, die die Direktorin oder der Direktor der LMK erteilt. Die Erteilung einer Einzelgenehmigung kann nur auf persönli­chen Antrag einer natürlichen Person und nur an diese selbst erfolgen. Bei der Anmeldung eines Sendebei­trages einer Produktionsgruppe ist eine verantwortliche Einzelperson zu benennen. Die Inhabe­rinnen und Inhaber einer Einzelgenehmigung tragen die uneingeschränkte Verantwortung für ihre Beiträge; dies schließt eventuelle haftungsrechtliche Folgen ein. Bei minderjährigen Personen hat eine gesetzlich vertre­tungsberechtigte Person die Sendeverantwortung zu übernehmen und die Freistellungserklärung mit zu unterzeichnen.
(2) Die Erteilung der Einzelgenehmigung erfolgt unter der Maßgabe, dass

a)  Sendebeiträge vom Antragsteller selbst produziert und selbst verantwortet sind. Ein Sendebeitrag gilt dann als selbst produ­ziert, wenn der eigen produzierte Anteil mindestens 25 Prozent der Sendebeitragslänge ausmacht. Im Streitfall und über Ausnahmen entscheidet die LMK;
b)  dem Trägerverein für den auszustrahlenden Sendebeitrag rechtzeitig eine schriftli­che Freistellungs-erklärung für Offene Kanäle vorliegt. In dieser hat die sendeverantwortliche Per­son verbindlich zu erklären, dass
- ihr Sendebeitrag nicht gegen gel­tendes Recht verstößt und sie über alle zur Herstellung und Ver­brei­tung des Sendebeitrages erforderlichen Rechte verfügt.
- Ferner muss darin der GEMA-pflichtige und der GEMA-freie Musik­anteil ge­trennt angegeben und
- der Trägerverein, die LMK und der Betreiber der Kabelanlage von der Inanspruchnahme Dritter aus der Verletzung ihrer Rechte einschließlich der Kosten eines Rechtsstreits freigestellt wer­den.
- Darin enthalten sein muss auch Titel, genaue Dauer und eine Kurzbeschreibung des Sendebeitrages in deutscher Sprache;
c)  alle Sendebeiträge für die deutschsprachigen Zuschauer sprachlich und inhaltlich nachvollziehbar sind. Dies kann zum Beispiel durch Untertitelung, durch in die Sendung platzierte Kommentare, durch Zu­sammenfassungen oder durch Parallelmoderation erreicht werden;
d)  der Sendebeitrag zu Beginn und am Ende lesbar den Vor- und Nachnamen der sendeberechtigten Per­son enthält. Weitere Angaben sind entbehrlich;
e)  bei vorproduzierten Sendebeiträgen das Sendematerial mit dem zu verbreitenden Sendebeitrag rechtzei­tig vor dem Sendetermin vorgelegt wird.

(3) Die Einzelgenehmigung wird versagt oder zurückgenommen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die den Antrag stellende Person bzw. die sendeberechtigte Person

a)  ihren Sitz oder Wohnsitz nicht in Rheinland-Pfalz hat,
b)  nicht die Gewähr bietet, dass die gesetzlichen Vorschriften und die Satzungsbestimmungen nach Maß­gabe des Landesmediengesetzes beachtet werden,
c)  oder der Sendebeitrag gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

Im Hinblick auf a) gelten die Ausnahmeregelungen in § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3.

(4) Inhabern einer Zulassung nach § 24 Abs. 1 des Landesmediengesetzes, Inhabern einer rundfunkrechtli­chen Zulassung außerhalb von Rheinland-Pfalz sowie Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtlichen Rund­funkanstalten, deren gesetzlichen Vertretern und leitenden Bediensteten, politischen Parteien und Wähler­vereinigungen darf eine Einzelgenehmigung nicht erteilt werden. Gleiches gilt für Unternehmen, die in ei­nem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes zu den in Satz 1 genannten Insti­tutio­nen stehen.


§ 7
Ausschluss vom Zugang

(1) Die Direktorin oder der Direktor der LMK kann Produzentinnen oder Produzenten sowie Produktionsgruppen vom Zugang zu den sende- und den produktionstechnischen Einrichtungen zeitweise oder auf Dauer ausschlie­ßen, wenn sie gegen das Landesmediengesetz, gegen Bestimmungen dieser Satzung oder ge­gen die Nutzungsordnung im Offenen Kanal Adenau verstoßen. Ein Ausschluss kann insbesondere dann angeord­net wer­den, wenn

a)  die sende- und produktionstechnischen Einrichtungen dafür benutzt werden, dem Ansehen des Offe­nen Ka­nals schweren Schaden zuzufügen;
b)  Dritten, die selbst vom Zugang ausgeschlossen sind, durch formale Übernahme der Sendeverantwor­tung ermöglicht wird, ihre Sendebeiträge weiterhin zu verbreiten;
c)  nicht selbst produzierte Sendebeiträge wiederholt zur Ausstrahlung gebracht werden;
d)  nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass die Inanspruchnahme kostenlos bereitgestellter Produk­tionsmittel ausschließlich mit dem Ziel erfolgt, einen Sendebeitrag für den Offenen Kanal zu produ­zieren oder Medienkompetenz zu fördern;
e)  gebuchte Termine wiederholt nicht wahrgenommen werden.

Der Ausschluss darf sich höchstens auf sechs Monate, im Wiederholungsfall oder in besonders schwer­wie­genden Fällen auf bis zu zwölf Monate oder auf Dauer erstrecken.

(2) Der OK-Trägerverein kann durch Vorstandsbeschluss einen zeitweisen Ausschluss vom Zugang zu den pro­duktionstechnischen Einrichtungen aussprechen, wenn Produzentinnen oder Produzenten oder Produkti­onsgruppen gegen die Nutzungsordnung des Offenen Kanals Adenau oder deren Ausleihbedingungen ver­stoßen; der Ausschluss darf sich höchstens auf vier Wochen, im Wiederholungsfalle auf acht Wochen erstrecken. Der Ausschluss ist der LMK anzuzeigen. Gegen die Entscheidung ist eine Beschwerde nach § 12 der OK-Satzung möglich.

(3) Während der Zeit, die zur Prüfung der Frage benötigt wird, ob die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Ausschlusses vom Zugang zu den sende- und produktionstechnischen Einrichtungen Offener Kanäle in Rheinland-Pfalz vorliegen, ist jede Sende- und Nutzungsberechtigung vorläufig ausgeschlossen. Diese Zeit kann auf die abschließend festgesetzte Ausschlussdauer angerechnet werden.


§ 8
Entgelt

(1) Die Nutzung der von der LMK zur Verfügung gestellten sende- und produktionstechnischen Geräte so­wie die Beratung deren Handhabung erfolgt kostenfrei. Darüber hinaus werden für den Sendezugang keine Kosten erhoben.

(2) Der gemeinnützige Trägerverein Adenauer Bürgerkanal e.V. – Offener Kanal Adenau erhebt als Beitrag zur Deckung seiner Verwaltungs- und Sachkosten (Miete, Strom-/Heizungs- und Telekommunikations-kosten etc.) für die Nutzung der Räumlichkeiten im Offenen Kanal Adenau kein Entgelt, sondern finanziert diese durch Mitgliederbeiträge und Spenden. Auf Wunsch werden Spendenquittungen ausgestellt.


§ 9
Haftung

(1) Die Produzentin oder der Produzent haftet für alle von ihr/ihm verursachten Schäden und Verluste an sende- oder produktionstechnischen Einrichtungen in vollem Umfang, soweit nicht eine Übernahme durch die Versicherung der LMK er­folgt.

(2) Auch soweit eine Übernahme durch die Versicherung erfolgt, hat die Produzentin oder der Produzent bei jedem Schadens- oder Verlustfall einen Selbstbehalt in Höhe von 50 % der Schadens- und Verlust­höhe, höchstens aber 400,-- Euro, zu übernehmen. Bis zur Zahlung des Anteils kann die LMK die Produzen­tin oder den Produzenten von der Nutzung der sende- und produktionstechnischen Einrichtungen der Offenen Kanäle ausschließen. Der Sendezugang bleibt davon unberührt.

(3)   Die Lagerung von ausgeliehenen produktionstechnischen Einrichtungen des Offenen Kanals Adenau in Fahr­zeugen zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens führt in jedem Falle bei Verlust oder Beschä­digung zur persönlichen Haftung der/des verantwortlichen Produzentin/Produzenten.

(4)   Bei auftretenden Schäden oder Verlusten sind diese unverzüglich der Geschäftsstelle des Offenen Kanals Adenau mitzuteilen. Das entsprechende Formular „Schadens-/Verlustmeldung“ ist dort ausgefüllt und per­sönlich unterschrieben abzugeben.

(5)   Die Produzentin oder der Produzent verpflichtet sich bei der Ausleihe produktionstechnischer Einrichtun­gen die zugrunde liegenden Ausleihbedingungen zu akzeptieren.

(6)   Die Nutzung der Räumlichkeiten des Offenen Kanals Adenau erfolgt auf eigene Gefahr und Verantwor­tung. Der Trägerverein des Offenen Kanals Adenau übernimmt keine Haftung für Personen-, Sach- und Vermö­gens­schäden, die aus der Nutzung des Offenen Kanals, der Räumlichkeiten und der sende- und produktions­technischen Ein­richtungen entstehen. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt unberührt.


§ 10
Öffnungs- und Sendezeiten

(1)   Die Öffnungs-, Sendezeiten und Programmstrukturen des Offenen Kanals Adenau werden durch den Vor­stand des OK-Trägervereins festgelegt und im Infotext sowie auf www.ok-adenau.de bekannt gegeben. Änderungen dazu werden rechtzeitig und in gleicher Weise bekannt gegeben. Die LMK ist zu in­formieren.

(2)   Der OK-Trägerverein kann nach vorheriger schriftlicher Anzeige bei der LMK in Einzelfällen zusätzliche Sendezeiten einrichten, um insbesondere Aktualität herzustellen oder lokale bzw. regionale Ereignisse im Sendegebiet, die für den OK-Trägerverein oder für den Offenen Kanal Adenau von besonderer Bedeutung sind, berücksichtigen zu können. Eine zusätzliche Sendezeit kann auch für Thementage eingerichtet werden. Zusätzliche Sendezeiten sind rechtzeitig vorher zu veröffentlichen.

 


§ 11
Rechtsgrundlagen

(1)   Diese Nutzungsordnung ergeht gem. § 5 Abs. 1 der Satzung der LMK für Offene Kanäle in Rheinland-Pfalz (OK-Satzung) vom 27. Juni 2005 (Staatsanzeiger S. 931).

(2)   Das Landesmediengesetz für Rheinland-Pfalz (LMG) in der jeweils geltenden Fassung und die aktu­elle OK-Satzung werden jeder Produzentin/jedem Produzenten des Offenen Kanals Adenau auf Wunsch ausgehän­digt.

(3)   Soweit in dieser Nutzungsordnung keine Regelungen getroffen worden sind, gelten die Bestimmungen der OK-Satzung und des LMG.

 

Stand: 02. November 2005

Rechtswirksam durch
Vorstandsbeschluss des OK-Trägervereins vom 11.Juli 2006
Zustimmung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation